AGB
Allgemeine Leistungs-, Bearbeitungs- und Zahlungsbedingungen der SKT GmbH
1. Allgemeines
1.1
Die Firma SKT arbeitet ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen hiervon, insbesondere Auftraggebergeschäftsbedingungen gelten grundsätzlich nicht, es sei denn dies wird von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.2
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Fertigung nachkommen. Mündliche Nebenabreden sind nur gültig, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen.
1.3
Bei Aufträgen zur Verarbeitung angelieferter Ware sind uns eventuelle Rechte und / oder Schutzrechte Dritter zu offenbaren. Bei Aufträgen zur Fertigung nach Plänen übernimmt der Auftraggeber die Gewährleistung dafür, daß die von uns zu erbringende Leistung nicht Schutzrechte Dritter tangiert. Der Auftraggeber sichert unbeschadet dessen in allen Fällen zu die Firma SKT von allen denkbaren Ansprüchen Dritter freizustellen. Verstößt der Auftraggeber gegen eine dieser von ihm übernommenen Verpflichtungen ist der Auftragnehmer ohne Vorankündigung und Abmahnung berechtigt den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, eine Teilvergütung für bereits erbrachte Leistungen und wegen des Ausfalls Schadenersatz zu fordern.
2. Lieferung
2.1
Soweit wir eigene Verpackung und Transportmittel stellen, geschieht dies auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.
2.2
Solange der Auftraggeber mit einer Verpflichtung oder Verbindlichkeit uns gegenüber im Rückstand ist, ruhen unsere Pflichten.
2.3
Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
2.4
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2.5
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
2.6
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
2.7
Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig. Soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
3. Berechnung
3.1
Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Leistungen ab Werk, ohne Verpackung.
3.2
Für die Berechnung gelten stets die bei Auftragserteilung vereinbarten oder von uns auftragsbestätigten Preise jeweils zuzüglich der bei Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Angebotspreise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, es sei denn diese ist bereits im Angebot gesondert ausgewiesen.
3.3
Bei Kleinbestellungen erlauben wir uns einen Mindestbetrag von 150€ zu verrechnen.
4. Höhere Gewalt / Versicherungen
4.1
Der Auftraggeber versichert sein zu bearbeitendes und bearbeitetes Material selbst gegen Untergang oder Beschädigung infolge Brand, Diebstahl, Vandalismus, usw.. Der Auftragnehmer ist insoweit von jeder Haftung frei, sofern ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5. Zahlung
5.1
Unsere Rechnungen sind ohne Abzug zehn Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse. Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck-, Bankgiro- oder Postüberweisung. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge sind unzulässig.
5.2
Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten der Auftraggebers.
5.3
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens 3 % über dem jeweiligen Bundesbank – Diskontsatz, berechnet.
5.4
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
5.5
Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Auftraggeber zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
6. Gewährleistung
6.1
Technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Auftraggeber jedoch nicht zu erforderlichen Mitwirkungen vor Produktionsbeginn.
6.2
Der Auftraggeber hat ihm zur Verfügung gestellte Probestücke oder gefertigte und gelieferte Ware bei Eingang unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und Mängel binnen Wochenfrist schriftlich substantiiert und unter Beifügung von Nachweisen zu rügen, anderenfalls gilt die Leistung für die Serienfertigung als genehmigt.
6.3
Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
6.4 Schadensersatz
Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar erbrachten Leistung. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
6.5 Produkthaftung
Soweit Aufträge reine oder überwiegend Lohnaufträge sind, ist die Produkthaftung des Lohnunternehmers ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von jedweden Ansprüchen Dritter frei.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bleiben die hergestellten Waren unser Eigentum. Der Erwerber ist befugt, über die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
7.2
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeitenden Waren.
7.3
Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils ( vgl. Ziff. 7.2) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
7.4
Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Auftraggeber unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
7.5
Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
7.6
Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
7.7
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen der Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Leistungen ist stets der Sitz unseres Unternehmens. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Lörrach oder nach unserer Wahl sein allgemeiner Gerichtstand.